für das Grundstück des Herrn Schäfer ergeben. Weiterhin ist bei Verwirklichung des Vorhabens mit e inem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der verkehrsberuhigt ausgebauten Poststraße zu rechnen, das zu einem Ansteigen der Lärm und Abgasbelästigung für die angrenzenden Grundstücke führt. Insbesondere die unmittelbar an das Grundstück des Mandanten angrenzende Tiefgarageneinfahrt stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarinteressen des Herrn Schäfer dar. Auch der geplante Kinderspielplatz trägt zu den erhöhten Lärmiramissionen bei. Eine Errechnung der insgesamt zu erwartenden Immissionen könnte späteren Nachbarklagen Vorbeugen.
Schließlich führen die im Zuge der Planung neu gezogenen Baugrenzen auf dem Grundstück des Herrn Schäfer dazu, daß dieser in der Erweiterungsmöglichkeitjj} ((l der baulichen Nutzung seines Grundstückes unzumutbar eingeschränkt ist, denn der geforderte Abstand von 13,50 m zur Grundstücksgrenze macht einen Ausbau des Hauses nach hinten praktisch unmöglich.
Die Vielzahl der Beeinträchtigungen, der das Grundstück des Herrn Schäfer bei Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgesetzt wäre, lassen die derzeit vorliegende Bauleitplanung nicht zu. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB würde verletzt, wenn den vargebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen würde. Hinzuk ccmt , daß eine Anlage mit 45 Wohneinheiten^ ^ einen Fre m d k ö r per in dem beplanten Gebiet, in überwiegend
Einfamilienhäuser stehen, darstellen würde. ü ((*
Allein das Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wchnraums kann nicht zu einer derart nachbarbelastenden Planung führen. Sollte die Stadt Montabaur von der geplanten Wohnanlage nicht Abstand nehmen, wären zumindest die Anzahl der Wohneinheiten und die Trauf- uni Firsthöhe der Wohnanlage zu verringern, der Abstand zu dem Grundstück A=>g Herrn Schäfer zu vergrößern, eine anderweitige Zufahrt für die Tiefgarage festzulegen sowie
Lärmschutznaßnahmen zu ergreifen.
erwarten eine Änderung der Planungen und den Beschluß eines

