Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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VERßANDSGEMEINDEVERWALTUNG

MONTABAUR

Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr.

Datum

24.05.1995

OfuckMch« Nf. (ggf. Nachtrag»«*,,

154/1995

2. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anregungen, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind:

2 A Untere Landespflegebehörde des Hesteraaldkreises entsprechend des in Kopie beigefügten Schreibens vom 18.01.1995:

Die untere Landespflegebehörde kirtisiert, daß ein Vergleich zwischen dem alten Bebauungsplan und dem jetzigen Planentwurf ergab, daß einerseits die Grünflächen reduziert und andererseits die Versiege­lung zugenommen hat.

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Außerdem wurde angeregt, die Festsetzungen zur Grundstücksbegrünung { zu modifizieren.

Die Bedenken und Anreungen der unteren Landespflegebehörde wurden aufgegriffen und führten zu einer Überarbeitung des Planentwurfes. Insbesondere wurde dabei darauf geachtet, die Versiegelung und du Straßenflächen weitestmöglich zu minimieren, was auch in einem erheblichen Umfang durch das Weglassen verschiedener Stichstraßen gelungen ist.

Darüber hinaus wurden die grünordnerischen Textfestsetzungen derge­stalt ergänzt, daß im Vorgartenbereich auf jedem Grundstück ein Laubbaum 1. oder 2. Ordnung oder ein Obstbaumhochstamm zu pflanzen ist.

Des weiteren wurde die Empfehlung aufgenommen, daß je angefangene 200 m 2 Grundstücksfläche zusätzlich 3 Laubsträucher oder ein Baum 1. bis 2. Ordnung oder 1 Obstbaumhochstamm im Bereich der nicht über­bauten Grundstücksflächen gepflanzt werden.

Letztlich wurde auch eine entsprechende Pflanzenauswahlliste beige­fügt .

Durch diese Festsetzungen sowie die Festlegung von Grünstreifen im Plangebiet selbst und einer entsprechenden Eingrünung des gesamten Gebietes sowie einer Ausweisung des Wäldchens als private Grünfläche wurden die landespflegerischen Belange jLn ausreichendem Maße berück­sichtigt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß bereit ein Bebau­ungsplan Vorgelegen hat, für den aufgrund der damaligen Rechtslage keinerlei landespflegerische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erfor­derlich waren.

Fort mW"* Erginwnfl*