Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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Probleabeschreibung/Begründung

Nach $ 45 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) dürfen bauli­che Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr z u erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Die Stellplätze oder Garagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst oder - sofern öffentlich-/rechtlich gesichert - auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück herzustellen.

In den Fällen, in denen die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann der Bauherr - wenn die Gemeinde zustimmt - seine Stellplatzverpflichtung auch dadurch erfüllen, daß er an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt ("Ablösung der Stellplatzverpflichtung").

Die Ablösung der Stellplatzverpflichtung ist somit nur dann zulässig, wenn es dem Bauherrn rechtlich und tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die notwendigen Stellplätze auf seinem Grundstück zu schaffen. Wenn eine AblöseVereinbarung somit nur dann infrage kommen kann, wenn rechtli­che, tatsächliche oder wirtschaftliche Hinderungsgründe bestehen, so kann sich die Stellplatzverpflichtung der Stadt auch nur auf den Kembereidi erstrecken. Demzufolge wird der Geltungsbereich der Satzung auch nur auf das Gebiet der Innenstadt festgelegt.

Die mit der Ablöseregelung eingegangene Stellplatzverpflichtung kann von der Stadt innerhalb des Kernbereiches nur über die Einstellplätze in den Tiefgara­gen / Parkhäusern erfüllt werden. Hieraus folgt, daß als Maßstab für die Fest­legung des Ablösebetrages ein "Mittelwert" in einer Höhe von 15.000, DM je Stellplatz gefunden wurde, der nicht über Gebühr die Kosten für die Anlegung eines ebenerdigen Stellplatzes überschreitet.

Der Stadtrat hat nach Inkrafttreten der Neufassung der Landesbauordnung am 01.07.1987 erstmals am 30.06.1987 eine Satzung über die Höhe des Geldbetrages erlassen. Diese Satzung wurde am 19.03.1991 neu gefaßt; der Geldbetrag wurde je Stellplatz auf 6.200, DM festgesetzt. Hierbei wurden die Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes zugrunde gelegt.

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56410 Montabaur, 13. April 1995

In Vertretung

( Reusch)

1. Beigeordneter