Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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lg vom .1995 >. XI

§8

1 .

Der jeweilige Grundstückseigentümer ist berechtigt, von der Erbbauberechtigten zu verlangen, daß sie das Erbbaurecht an ihn oder an einen von ihm zu benennenden Dritten überträgt (Heimfall),

a)

wenn die Erbbauberechtigte ihre Zahlungen einstellt oder über das Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird oder ein Konkurs­antrag eröffnet oder abgelehnt wird,

b)

wenn die Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung mit zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist.

§9

vom

995

XI

1 .

Nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder beim Heimfall gemäß § 8 dieses Vertrages gehen die errichteten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder seines Rechtsnachfolgers über.

In diesem Falle hat die Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Geld­betrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als Entschädigung gemäß § 27 ErbbRVO, der, wie folgt, zu berechnen ist:

die von der Erbbauberechtigten für dieses Bauobjekt aufgewendeten

Baukosten einschließlich evtl. Kosten für Bebaubarkeit des Grundstücks, Baunebenkosten, einschließlich des Beratungshonorars für die Kommunal­entwicklung Rheinland-Pfalz GmbH,

Erhaltungsaufwand

Annuitäten für Baukredite unter Berücksichtigung zinslos zur Verfügung gestellter Mittel,

Erbbauzinsen,

Verwaltungskosten, sofern es sich um Fremdkosten handelt, z.B. Kosten für Steuer­beratung usw.,

Steuern, Abgaben usw. gern. § 5 Ziff. 1,

Grunderwerbsteuern - auch beim Heimfall -,

Versicherungsprämien sowie sonstige Steuern, Auslagen, Gebühren und Abgaben, die durch das Erbbaurecht ausgelöst sind

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