lg vom .1995 >. XI
§8
1 .
Der jeweilige Grundstückseigentümer ist berechtigt, von der Erbbauberechtigten zu verlangen, daß sie das Erbbaurecht an ihn oder an einen von ihm zu benennenden Dritten überträgt (Heimfall),
a)
wenn die Erbbauberechtigte ihre Zahlungen einstellt oder über das Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird oder ein Konkursantrag eröffnet oder abgelehnt wird,
b)
wenn die Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung mit zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist.
§9
vom
995
XI
1 .
Nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder beim Heimfall gemäß § 8 dieses Vertrages gehen die errichteten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder seines Rechtsnachfolgers über.
In diesem Falle hat die Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als Entschädigung gemäß § 27 ErbbRVO, der, wie folgt, zu berechnen ist:
die von der Erbbauberechtigten für dieses Bauobjekt aufgewendeten
Baukosten einschließlich evtl. Kosten für Bebaubarkeit des Grundstücks, Baunebenkosten, einschließlich des Beratungshonorars für die Kommunalentwicklung Rheinland-Pfalz GmbH,
Erhaltungsaufwand
Annuitäten für Baukredite unter Berücksichtigung zinslos zur Verfügung gestellter Mittel,
Erbbauzinsen,
Verwaltungskosten, sofern es sich um Fremdkosten handelt, z.B. Kosten für Steuerberatung usw.,
Steuern, Abgaben usw. gern. § 5 Ziff. 1,
Grunderwerbsteuern - auch beim Heimfall -,
Versicherungsprämien sowie sonstige Steuern, Auslagen, Gebühren und Abgaben, die durch das Erbbaurecht ausgelöst sind
j vom 1995 . XI
vom
395
XI
vom
95
H _
99b
XI
I vom \ .995 XI
g vom 1995

