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Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend -soweit zulässig- Anwendung finden.
2 .
Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
3 .
Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen, soweit diese nicht durch Erträge der Erbbauberechtigten gedeckt sind, tragen die Grundstückseigentümer.

