3.
lg vom .1995 >. XI
Im Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet die Mieterin für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
4.
Die Mieterin verpflichtet sich, mindestens 7 weitere gewerbliche Betriebe als Untermieter in das Objekt aufzunehmen. Firmen, die in den bestehenden Gebäude (Elgendorfer Straße 55 und 57) und in dem projektierten dritten Gebäude des Business-Parks angesiedelt sind bzw. werden, werden auf die vorgenannte Zahl angerechnet.
§6
Wesentliche bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen der Zustimmung
vom
995
XI
der Vermieterin.
§7
Die Mieterin hat alle Reparaturen am Mietobjekt, auch Reparaturen an Dach und Fach, auf eigene Kosten auszuführen, ebenso alle notwendigen Instandsetzungsund Instandhaltungsmaßnahmen.
Schäden über 10.000 DM sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
§8
Mehreren Beteiligten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigten zu;
mehrere Verpflichtete auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
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XI
§9
r
1 .
Zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Vermieterin gegen die Mieterin und deren Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag verpflichtet sich die Mieterin, der Vermieterin bis zum 30.06.1996^bei früherem Baubeginn bis spätestens zum Baubeginn, die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Vermieterin zu akzeptierenden Bank -und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB- bis zum Höchstbetrag von DM 7.343.750,-- (i.W. siebenmillionendreihundertdreiundvierzigtausendsiebenhundertfünfzig Deutsch* auszuhändigen, die dem in der Anlage 2) beigefügten Muster entspricht.
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