Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte werden ohne Gewähr für ihre Beschaffenheit überlassen. Auch aus Unfällen, die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Gerate haben, können keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Kirchengemeinde geltend gemacht werden. Die Benutzer stellen sicher, daß schadhafte Einrichtungsgegenstande und Geräte nicht benutzt werden.

Die Haftung der Kirchengemeinde als Grundstückseigentümer nach § 336 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Nutzungsentgelt

Für die Benutzung des Pfarrheimes wird von den örtlichen Vereinen und Gruppen #urdenZeJ-iraum kein Entgelt erhoben, in dem sich die Stadt Montabaur anteilig an den laufenden Nebenkosten des Pfarrheimes wie Heizung, Strom, Nasser, Abwasser, Abfall­beseitigung beteiligt.

Die übrigen Benutzer zahlen ein anteiliges pauschales Entgelt für die vorgenannten Nebenkosten.

§ ? Vertrag

Bevor die Gestattung, das Pfarrheim zu benutzen erklärt wird, ist zwischen der Kirchengemeinde - vertreten durch den Verwaltungsrat - und dem Benutzer ein Vertrag abzuschließen. Die

Benutzungsordnung ist zum Bestandteil des Vertrages zu erklären.

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.1R91 in Kraft.

Horressen, den

Vorsitzender des Verwaltungsrates