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Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte werden ohne Gewähr für ihre Beschaffenheit überlassen. Auch aus Unfällen, die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Gerate haben, können keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Kirchengemeinde geltend gemacht werden. Die Benutzer stellen sicher, daß schadhafte Einrichtungsgegenstande und Geräte nicht benutzt werden.
Die Haftung der Kirchengemeinde als Grundstückseigentümer nach § 336 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Nutzungsentgelt
Für die Benutzung des Pfarrheimes wird von den örtlichen Vereinen und Gruppen #ur—den—ZeJ-iraum kein Entgelt erhoben, in dem sich die Stadt Montabaur anteilig an den laufenden Nebenkosten des Pfarrheimes wie Heizung, Strom, Nasser, Abwasser, Abfallbeseitigung beteiligt.
Die übrigen Benutzer zahlen ein anteiliges pauschales Entgelt für die vorgenannten Nebenkosten.
§ ? Vertrag
Bevor die Gestattung, das Pfarrheim zu benutzen erklärt wird, ist zwischen der Kirchengemeinde - vertreten durch den Verwaltungsrat - und dem Benutzer ein Vertrag abzuschließen. Die
Benutzungsordnung ist zum Bestandteil des Vertrages zu erklären.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.1R91 in Kraft.
Horressen, den
Vorsitzender des Verwaltungsrates

