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Benutzungsordnung das Pfarrheim in Horressen
§ 1 Allgemeines
Das Pfarrheim wird als Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer (Kirchengemeinde) den Einwohnern des Stadtteils Horressen sowie den ortsansässigen Vereinen und Gruppen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter sind ausgeschlossen.
§ 2 Nutzungsrecht
Die Stadt Montabaur hat durch ihre finanzielle Unterstützung zur Renovierung des Pfarrheims beigetragen. Die Kirchengemeinde räumt deshalb den örtlichen Vereinen ein Nutzungsrecht im Pfarrheim ein, soweit dies dem eigenen Gebrauch nicht entgegensteht. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde stimmt die Benutzung mit den orstansässigen Vereinen und Gruppen ab und schließt darüber einen Vertrag.
Die Benutzung des Pfarrheimes für andere Veranstaltungen wie Familienfeiern oder Jubiläen bedarf der vertraglichen Vereinbarung mit der Kirchengemeinde.
Die Kirchengemeinde kann Vereine, Gruppen und Personen von der Nutzung ausschließen oder Veranstaltungen untersagen, wenn diese sich ausdrücklich gegen eine christliche Weltanschauung richten.
§ 3 Art und Umfang der Gestattung
Die Benutzung des Pfarrheimes ist genehmigungspflichtig, über Anträge auf Zulassung zur Benutzung entscheidet der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.
Eine erteilte Genehmigung zur Nutzung kann widerrufen werden:
- bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung,
- bei Verstößen gegen Auflagen, die vertraglich vereinbart wurden,
- bei Verstößen gegen geltendes Recht oder die guten Sitten,
- bei Belästigungen der Anwohner des Pfarrheimes durch die Benutzer,
- bei dringendem Eigenbedarf.
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Die Benutzer können im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung Einrichtungsgegenstände und.Geräte benutzen.
Der? Verkauf von Getränken regelt die Kirchengemeinde mit dem Benutzer.

