Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift - -

VERBANDS6EMEINDEVERMALTUN6

MONTABAUR

Mitteiiungsvortage j

Im Namen der Stadt Montabaur

j Abt./Az.: Datum

I 1/1 (Scha./Eb.) 10.12.1990

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X öftenttich öffenttich

Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)

257/1990

' ^ Beratungsfolge

^ Sitzungstermin

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i Haupt- und Finanzausschuß des Stadtrates

11.12.1990

! Stadtrat

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Betreff

Wasserversorgung im Stadtteil Reckenthal - Antrag der FWG-Fraktion vom 04.12.1990 -

j Inhalt der Mitteilung

i 1. Die für die Wasserversorgung auch in der Stadt Montabaur zuständigen I Verbandsgemeindewerke Montabaur und der innerhalb der Verbandsgemeinde ; dafür zuständige Werksausschuß haben sich mit der Frage der Wasserquali- j tät im Stadtteil Reckenthal wiederholt und sehr intensiv befaßt. Die ; als Anlage beigefügten Vorlagen und Berichte vom 25.09. bzw. 01.10.1990 I geben darüber Aufschluß.

j 2. Der Stadtrat von Montabaur und seine Ausschüsse besitzen in Fragen der ! Wasserversorgung keine Zuständigkeiten. Die Aufgabe der Wasserversorgung j ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 GemO der Verbandsgemeinde als originäre Auf- ; gäbe übertragen. Gleiches gilt für die Aufgabe des Brandschutzes, die ! der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 GemO übertragen worden ist.

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Die Organe der Verbandsgemeinde (Verbandsgemeinderat - bzw. der von ihm beauftragte Werksausschuß - und der für die Fragen der Wasserversorgung zuständige I. Beigeordnete) sind für die Funktionsfähigkeit der Einrich­tungen, die für beide Aufgaben erforderlich sind, verantwortlich. Beschluß­kompetenzen des Stadtrates und seiner Ausschüsse gibt es in diesen Bereichen nicht. Der Stadtrat ist nicht befugt, die Verwaltung zu beauftragen, zu veranlassen, Wasserproben nehmen zu lassen bzw. Untersuchungen durchführen zu lassen.

Sollte der Antrag so gemeint sein, daß diese Untersuchungen auf Kosten der Stadt durchgeführt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, daß die Wahr­nehmung von Aufgaben außerhalb der eigenen Zuständigkeit gegen die Grund­sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 93 Abs. 2 GemO) verstößt.

Jede Fraktion des Stadtrates hat die Möglichkeit, sich an die ihrer Grup­pierung zugehörenden Mandatsträger des Verbandsgemeinderates zu wenden

Fortsetzung

siehe

Rückseite

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

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