Die Stimmzettel (für jeden Wahl gang getrennt) sind dieser Niederschrift bei gefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.
Für die Richtigkeit der Niederschrift:
, den
(1
Der Wahlvorstand
Vorsitzender
1. Beisitza
2. Beisitzer
Schriftführer
Der/Die zum/zur
Ihandluna fm Sitzunqssac
^ gewählte
ist während der Wahlhandlung im Sitzungssaal anwesend. Auf Befragen erklärt er/sie, daß er/sie die Wahl
%
annimmt *)
nicht annimmt. *)
eglaubigt:
er Gewählten
Unters
Vorsitzender des Wahlausschusses
+ ) Zutreffendes ankreuzen

