Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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Das Stimmrecht des Vorsitzenden, ce*" nicht gewähltes Patsmicg'iec ist, ruht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 GemO.

Der Drtsgemeinderat ist gemäß 3 39 Abs. 1 Satz 1 GenO oescnluß*anig.

1.2 Außerdem sind *o'gende noch amtierende 3eigeordnete, die n'^nt dem Orts- gpmg-r-orßr arge-ioren, anwesend:

2. Wahl Vorstand

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Den Vorsitz führt

Beisitzer sind:

1 )

Der Vorsitzende bestimmt zum Schriftführer für die Wahlhandlung:

3. Wahl Vorschläge

Von den wahlberec als _jT_

chtigten Ratsmit

atsmitgliedern werden folgende Personen zur Wahl _ vorgeschlagen:

1 .

2 .

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3. _, 4. _

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in der anschließenden Wahl nur solche Personen gewählt werden können, die dem Wahl Vorstand vor Beginn der Wahlhandlung vorgeschlagen worden sind, und daß Stimmabgaben für andere Personen ungültig sind (§ 40 Abs. 2 GemO).

1) a) Im Falle der Wahl des Ortsbürgermeisters übernimmt den Vorsitz der amtie­

rende Ortsbürgermeister/der amtierende I. Ortsbeigeordnete.

( Hinweis: Wer als Ortsbürgermeister kandidiert, darf nicht Vorsitzender des Wahlausschusses sein.)

b) Im Falle der Wahl der Ortsbeigeordneten übernimmt den Vorsitz der neuge­wählte und ernannte Ortsbürgermeister.

2) Beisitzer sind die Ratsmitglieder, die zuvor mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften über die Ratssitzungen gewählt wurden.