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Im N^men der Stadt Montabaur
&gänzungsb!att Nr. i
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12.05.1994
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Eine Änderung der zulässigen Bebauung ist vertretbar, um dem Bauherrn eine bessere Ausnutzung des Grundstückes zu ermöglichen. Hinzu kommt, daß das Gestaltungsk^nzept eine aufgelockerte und gegliederte Bebauung vorsieht, so daß sich das Vorhaben besser in die Umgebung einpaßt als es bei einer, nach der jetzigen planungsrechtlichen Situation möglichen Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus der Fall wäre.
Durch die geplanter\drei Reihenhäuser wird die überbaubare Grundstücksfläche weitestgehend ausgermtzt, so daß die notwendigen Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden müssen.
Da die Gründe des Eigentümers nachvollziehbar und zutreffend sind, die vcrgeleg- te Planung des Vorhabens städtebaulich vertretbar ist und sich in die Umgebung einfügt und außerdem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, konnte das Änderungsverfahren nach § 13\Abs. 1 BauGB vereinfacht durchgeführt werden.
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