An!age Nr.
zur Niederschrift
SATZUNG
der Stadt Montabaur
über die förmiiche Festlegung des städtebauiichen Entwickiungsbereiches
"!CE-Bahnhof Montabaur"
Aufgrund der §§ 165ff BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986, (BGB!. ! S. 2253) zu!etzt geändert durch Art. 1 !nvestitionser!eichterungs- und WohnbauiandG vom 22.04.1993 (BGB). ! S. 466) und aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheiniand-Pfaiz i.d.F. vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419) in der jeweits güitigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Montabaur die förmtiche Festiegung des städtebauüchen Entwickiungsbereiches "!CE-Ha!t Montabaur" beschiossen.
§1
Fest!egung des städtebauüchen Entwicktungsbereiches
Zur Deckung des erhöhten Bedarfs sowoh! an Wohnungen, insbesondere im Miet- und Geschoßwohnungsbau, ais auch von Arbeitsstätten im Handeis-, Dienst- ieistungs- und Technoiogregewerbe und zur Wiedernutzung brachiiegender Fiächen wird der Bereich "!CE-Bahnhof Montabaur" zwischen der Autobahn A3 und dem gewachsenen Stadtkern ais Entwickiungsbereich förmiich festgeiegt.
§2
Räumücher Ge!tungsbereich
Auf der nachfoigenden Karte im Maßstab 1:1000 ist der räumiiche Geitungsbereich der Satzung parzeiienscharf abgegrenzt.
§3
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den
Bürgermeister
Dienstsiegei

