Akte 
Sitzung 14. April 1994
Entstehung
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An!age Mr . zur Niederschrift

SATZUNG

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes

der Stadt Montabaur vom

Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889). zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Mohnbauland (Investitionserleichterungs- und Mohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973

hat der Stadtrat in der Sitzung am _ folgende Satzung beschlossen, die

hiermit bekanntgemacht wird.

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Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Mert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichun­gen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a, 7 BauGB-MaßnahmenG.