S a t z u n r
der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom
Aufgrund der §§ 14, Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BC31. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6-7-1979 (GVB1. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Cemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des- Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770) hat der Stadtrat
von Montabaur am _ folgende Satzung beschlossen, die nach
Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom _ hiermit bekannt
gemacht wird:
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Die Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 6. Nov. 1980 wird um ein Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre bezieht sich auf den erweiterten Planbereich des Bebauungsplanes "Altstadt I" und umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 51
Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 160," 161, 162;
Flur 17
Flurstücke: 3199, 3200, 3201, 3202, 3203, 3204, 3205, 3206/2,
3206/1, 3207/4, 3206/3, 3217/2, 3207/3, 2979/1,
2979/2, 2979/3, 2979/4.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der
Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen
nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert
oder beseitigt werden.
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber ein Jahr nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG).
Montabaur,
(S.)
( Mangels ) Bürgermeister
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Anlage Nr. 3 zur Niederschrift

