Akte 
Sitzung 20. Juli 1982
Entstehung
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nun

YERSAHOSGEMEIHOEVERMALTUNG

- Abt. 111/J Az.: 610-13

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5430 Montabaur, 1982

SACHSTAMOSBERICHT:

zur Sitzung des

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20.7.1982

Betr.: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt II"

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan "Altstadt II".wurde durch die Bezirksregierung Koblenz am 21.10.1980 unter folgenden Auflagen erteilt:

1. ) Für das 4-geschossige Gebäude der Fa. Möbelvertriebs GmbH, Montabaur, ist

die Art- der baulichen Nutzung in einer Planergänzung festzusetzen, daß die derzeitige Nutzung nach Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist'.

2. ) Für die Bebauung zwischen dem 4-geschossigen Gebäude der Fa. Möbelvertriebs

GmbH und dem Steinweg (Flurstücke Flur 44, Nr. 285, 286, 287, 289, 290 u.a.) ist die Art der baulichen Nutzung in eine*Planergänzung so festzusetzen, daß das Erdgeschoß zu Wohnzwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoßräume zu dem ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplatz ausgerichtet sind.

3. ) Für die Straßenrandbebauung an der Wallstraße und am Steinweg ist in einer

Planergänzung eine Geschoßzahl festzusetzen, die 1-geschossige Gebäude aus­schließt.

4. ) In einerPlanergänzung sind Festsetzungen über die äußere Gestaltung der bau­

lichen Anlagen zu treffen.

5. ) Die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11. 113 und Steinweg Nr. 8 sind

in einer Planergänzung als Gebäude kenntlich zu machen, die entsprechend § 10 Abs. 1 StBauFG erhalten bleiben sollen.

Der Stadtrat hat am 18.1.1980 diese Auflagen anerkannt und beschlossen, daß gemäß den Auflagen ein Ergänzungsplan aufgestellt werden soll.

Das Planungsbüro Dr. Imlau hat nunmehr in Abstimmung mit der Bezirksregierung Koblenz einen Knderungsplan erstellt, der diesen Auflagen Rechnung trägt.

Zu Ziff. 1:

-In den textlichen Festsetzungen wird hierzu als Ziff. 1.1.2 folgender Text aufgenommen:

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"In dem ausgewiesenen Mischgebiet (Mi) ist eine anderweitige Nutzung des Gebäudes als die derzeitige (Betriebs- und Lager­gebäude) nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Ans. 5 und Abs. 6 Ziffer 6 BauNVO)."

Zu Ziff.

Aufnahme der Festsetzung in Ziff. 1.1.3 mit folgendem Text:

"In den Bereichen, in denen die ausgewiesenen Gemeinschafts­stellplätze (QST) unmittelbar an die geplanten Gebäude heran­reichen, ist eine Nutzung des Erdgeschosses zu Wohnzwecken, soweit die Wohnräume zu den Gemeinschaftsstellplätzen ausge­richtet sind, nicht zulässig (§ 9 Abs. 3 BBauG und § 1 Abs. 7 BauNVO)."

Zu Ziff. 3:

"Die Zahl der Vollgeschosse an der Wallstraße und am Steinweg wird mit mind. II- höchstens 111-geschossig festgesetzt."

Zu Ziff. 4:

Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlage (Dachgestaltung, Außenwände, Grüngestaltung) werden in Ziff. 2.1.1 bis 2.3-3 getroffen.

Zu Ziff.*5:

Die genannten Gebäude werden im Bebauungsplan gern. § 10 Abs. sprechend gekennzeichnet.

1 StBauFG ent-

Zu der ergänzenden Forderung der Bezirksregierung (s. Schreiben vom 5-5.1982) auf Erstellung eines Grünordnungs- und Gestaltungsplanes für die öffentliche Erholungsfläche wurde in Absprache mit der Bezirksregierung die Festsetzung getroffen, daß die Aufstellung dieses Planes bis zum Zeitpunkt des Ausbaues zurückgestellt wird.

Im Auftra,

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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift