1982
Finanzabteilung 5430 Montabaur, 2-7. Mai
Az.: IV/653.12
Aktenvermerk
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Es existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan "Schul- und Sportzentrum" Montabaur. Für den Teilbereich "Trabenau" ist ein Bodenordnungsverfahren notwendig. Der Stadtrat hat die Baulandumlegung angeordnet.
Im Bebauungsplan ist zwischen den Eigentumsflächen Nr. 1306/1 (Diedert) und 1307/1 (Kollhoff) die Bildung eines Bauplatzes angedeutet. Beide Eigentümer wollen nach Mög1ichkeit ihre jetzige gemeinsame Grundstücksgrenze im Umlegungsverfahren nicht oder nur zum Zwecke einer Grenzbegradigung mit einem geringen Flächenausgleich verändert wissen.
Falls dies nicht möglieh ist, wollen beide unter allen Umständen verhindern, daß im wesentlichen aus ihren Einlageflächen ein neues Baugrundstück gebildet und einem Dritten zugeteilt wird. Im Vorfeld der Umlegung ist dies nicht endgültig auszuschließen.
jng vom # i.'982 ! -tjm
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Da die Stadt von den Eheleuten Kollhoff an der Eschelbacher Straße Gelände zum Bau eines kombinierten Fuß- und Radweges dringend benötigt und eine Einigung u.a. davon abhängig gemacht wird, daß das Grundstück nicht auch noch im rückwärtigen Bereich in Richtung Diedert beschnitten wird, wurde gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Umlegungsausschusses - Fierrn Vermessungsdirektor Simon - ein Kompromiß ausgearbeitet, der den Vorstellungen der beiden Umlegungsbeteiligten entgegenkommt, aber dem Umlegungsausschuß trotzdem noch den nötigen Bewegungsspielraum beläßt.
Dieser Kompromiß hat folgenden Wortlaut:
"Die gemeinsame Grenze zwischen den Grundstücken Kollhoff und Diedert wird im Umlegungsverfahren belassen bzw. über einen geringen Flächenausgleich zweckmäßiger gestaltet, wenn die Abfindungsgrundsätze dies zulassen.
Bei Bildung eines Bauplatzes aus den Eigentumsflächen Kollhoff - Diedert und Dritten wird bei gleichrangiger Interessenlage den beiden Erstgenannten ein vorrangiges Recht auf Zuteilung des Bauplatzes eingeräumt."
Gesehen
ausgefertigt:
(Simon) .
Vermessung sdirektor
! (Mangels)
Bürgermeister
(Merz) Oberamtsrat
zung vom 07.1982 .-P. VIII
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