Akte 
Sitzung 07. Juni 1984
Entstehung
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Anlage Nr. 1

der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt 1" (2. Änderung)

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vom _ !

Aufgrund des §5 Abs. 1 des Gesetzes über städtebauliche San- ierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (StBauFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBL. ! S.

2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleu­nigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 13.07.1979 (BGBL. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 ( GVBL. S. 419) (GemO), zuletzt.geändert durch Landes­gesetz vom 22.12.1982 (GVBL. S. 463 und 47o) hat der Stadtrat

von Montabaur am__ felgende Satzung beschlossen,

die nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz vom _ hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§ 1 - (

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" in der Stadt Montabaur vom 06. Sept. 1972, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsbebietes "Altstadt I" vom 29. Nov. 1979 wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung: *

"§ 1

Montabaur wird das Gebiet, das umgrenzt wird

von der Südostecke des Flurstücks 2982/4, entlang an dessen Ostgrenze bis zur Nordost­ecke, unter Einschluß der Stadtmauer ar. der Südgrenze des Flurstückes 2987/10 und 2987/9,

2987/3 bis zur Südostecke des Flurstückes 2987/ 1 an dessen Ostgrenze jrtd Nordgrenze zur Ostgrenze der Hospitalstraße di'eser entlang bis zur Südgrenze des Flustückes 2991, von dessen Süd-,Ost-, und Nordgrenze, weiter von der Ost­seite der Hospitalstraße bis zum südlichen Grenzpunkt des Flurstückes 5651/5 (Klostergasse), von der südöstlichen und nordöstlichen Grenze dieses Flurstückes, von der Südwestgrenze der Hausgrundstücke Großer Markt 12 und 10 (Rathaus), deren Verlängerung bis zur Südostseite des Hauses Großer Markt Nr. 8, dessen Südostseite bis zur Nordostseite des Flurstückes 343, von der Nordostseite des Grabens, der durch das Hausgrundstück Großer Markt Nr.8 verläuft und dessen Verlängerung in die Südostseite des Grundstücks Kleiner Markt Nr.l und von dieser Grundstücksseite;

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In der Stadt im Osten:

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im Norden:

von der Verbindung des östl. Grenzpunktes des

Grundstückes Kleiner Markt Nr. 1 mit dem süd­östlichen Grenzpunkt des Grundstückes Kleiner

Markt Nr. 2, von der Nordseite der Straße "Kleiner Markt" vom Haus Nr. 2 bis zum Haus

Nr. 12 einschließlich, weiter von der Ver­bindungslinie zur Südostecke des Hauses "Vorderer Rebstock Nr. 1", von der Nordseite der BahnhofStraße bis zum Hausgrundstück

BahnhofStraße Nr. 3o einschließlich;

im Westen:

von der Westgrenze des Flurstückes 313 (Bahn­hofstraße), von der Westseite der Wall Straße und der Westseite des Flurstückes Nr. 57o3/l (Steinweg);

im Süden:

o

von der Südseite des Steinweges vom westlichen

Grenzpunkt des Flurstückes 57o3/l (Einmündung

Wällstraße) bis zur Einmündung der Lahnstraße, unter Einschluß des Flurstückes 3247, von der

daran anschließenden Süd-West-und Südgrenze des

Flurstückes 119/1 (Lahnstraße), von der Süd­westgrenze der Flurstücke Nr. 124 (Weg) und 128 und deren Verbindung über dem Fußweg 126/1, von der Südwestgrenze des Flurstückes 3223 zur Südgrenze des Flurstückes 132/1, bis zur West-, und Süd­grenze des Flurstückes 133, und deren Ver­längerung über das Flurstück 134/1 entlang der

Westgrenze der Flurstücke 3199, 135/1, 155, 163 zur südlichen und südöstlichen Grenze des Flur-

o

Stückes Nr. 163, weiter von der Südgrenze der

Flurstücke 135/1 und 5646/3 (KolpingstraßeTTbis zur Nordostecke des Flurstuckes 165/1 entlang der

Westgrenze des Flurstückes 2979/4 und 2979/3, der Südgrenze des Flurstückes 2979/3 und

2979/5, bis zur Südostecke des Flurstückes

ü)

2979/?, von der Ostgrenze der Flurstücke

2979/?, 2979/1, der Verbindung zu dem südlichen

Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 2982/5 und dessen

Ortsgrenze bis zum südlichen Grenzpunkt des Flur-

Stückes 2982/4.

(zeichnerisch dargestellt in dem vorliegenden Plan) förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung "Altstadt 1".

Anlage Nr. 6 zur Niederschrift