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Abt. Az. _
5410 Montabaur, ' . o .
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VORLAGE
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fOr die Sitzung des Stadtrates am 7. 6. 1984 , Vorlage Hr. 518 a
„ .. . Verkauf der früheren Schule in Reckenthal Hetr.:
Berichter statter: Oberamtsrat Merz Sachbearbeitende Abteilung: Finanzabte) lung
Antrag:Der Stadtrat wolle beschiießen:
Der Stadtrat beschließt den Verkauf der im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten, noch zu vermessenden Teilfläche des bebauten Grundstückes Flur 8, Nr. 49/3 Je zur Hälfte an Herrn Herbert Fischer, Wiedstraße 12, Montabaur und Herrn Armin Block, Ludwigsstraße 6,
6500 Mainz zum Preise von 195.000,— DM.
Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar, sobald dem beurkundenden Notar alle Unterlagen zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch vorliegen. Die Nebenkosten tragen die Erwerber.
Diesen steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrage zum Einstandspreis zu, falls die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzung der früheren Schule als Gästehaus für Freizeitreiter im Sinne der Bauvoranfrage vom 9.4.1984 nicht ertelit wird.
Der Stade;at genehmigt eine außerplanmäßige Haushaltsausgabe in Höhe von 80.000,— DM bei den HHSt. 881.981/982 für die anteilige Rückzahlung der Landes- und Kreiszuschüsse, die seinerzeit zum Bau der Schule gewährt wurden.
Begründung:
Nach langen vergeblichen Bemühungen ist es gelungen, Käufer für Lehrerwohnhaus und Schule zu finden, die eine den örtlichen Gegebenheiten angepaßte Nutzung zusichern und einen annehmbaren Preis zu zahien bereit sind.
Wenn letztlich auch der Schätzwert von 289.GGC,-- DM nicht zu realisieren war, weil es eben für eine Schule von vorneherein nur einen eng begrenzten Käuferkreis gibt und die Preise auf dem Immobilienmarkt für derartige Objekte stark rückläufig sind, so ist dennoch festzustellen, daß die Vorstellungen des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauauschusses durchgesetzt werden konnten.
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Daß gl JKä^ keine unredlichen Absichten verfolgen, beweist die Tatsache, daß sie sich ein Rücktrittsrecht für den Fall Vorbehalten wollen, daß sie ihre mit den Ausschüssen abgestimmten Bau- und Nutzungsabsichten im Baugenehmigungsverfahren ntcht verwirklichen können.
Die Vertragspartner der Stadt werden als seriöse, auf finanziell sicheren Füßen stehende Kaufleute geschildert.
Die anteilige Rückzahlung von Zuschüssen, die seinerzeit beim Bau der Schule im Jahre 1964 von Land und Kreis gewährt wurden, ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung und den besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen über den Wertausgleich bei öffentlichen Schulgebäuden und schulischen Anlagen durch Rundschreiben des Kultusministeriums vom 7.6.1977 geregelt.
(Dr. Tossel-Dölken) Bürgermeister

