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entscheiden grundsätzlich, die ordentlichen Gerichte.-
2. Vor Anrufung, der Gerichte ist ein Gutachteraussohuß anzurufen,. * - der zwischen, den Parteien zu vermitteln und den. Streitfall in einer schriftlichen,, .mit' Gründen, versehenen. Erklärung* zu cegut- . achten hat'.': "**"
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3'*.,- Der- Gutachterausschuß./besteht "aus zwei^'sachverständigen' Gute' .. achtern 'und einem Obmann;* der'Obmann muß die Befähigung zum .Richteramz. besitzen. _ . . . -
hi Will, eine Partei den Gutachterausschuß anrufenr "so"hat sie de
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von ihr. ernannzen Gutachter der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief oder gegen. Empfangsbestäoigung mit der Auf- fcrder'ung namhaft zu machen, innerhalb, eines Monats* ihrerseits einen Gutachter zu- benennen.. Wird der Gutachter von. der .anderen ,* "p.arrei nicht'hnnerhaih*.'her genannten Prish benannt,. sc. i stier*. '
.*.- ?auf Veranlassung-'-.der-cetreihenden-"-Pärtei- "*on,- demifür-'Koblenz*i. r l:- / zuständdgeh./L'andgerio.hzspräshdenzen' zül ernennenit Dig. ^peideu Gut--*
. achter- wählen..innerhalb* eines weiteren licnars gemeinsam einen' ui-*.
* Obmann*. .Bennen" sich die- Gutachter über die* Person des Obmannes- nichz einigen, sc'soll der für Koblenz' z^uszändige Landgerichts Präsident- um...dessen Ernennung ersucht, werden. " . . " *.. -
5. Der Gutaohterausschußhat die Parteien in. mdndiicher- Verhand- Lang anzuhbren und faßt seine Beschlüsse (u.a. über Vermitz- i'ungsvcrschlag und Gutachzen) mit Stimmenmehrheit.
6. Innerhalb von 3 Odonaten nach Verbiegen des Gutachtens' bzw. Vermitzl^ungsvorschlages des Gutachterausschusses haben die Farzeien zu erklären, ob sie bereiz sind, den Vorschlag des Guzachzerausschusses anz'unehmen.
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