Satzung
der Stadt Montabaur über die Verlängerung einer Veränderungssperre
von)
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. ! S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. IS. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung der Gerneindeordnung und der Landkreisordnung vom 4.3.1983 (GVB1. S. 31) hat der Stadtrat von Montabaur am 22.9.1983 folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom_ hiermit bekanntgemacht
wird.
' § 1
Die Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 6.11.198o wird um 1 Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre bezieht sich auf den erweiterten Planbereich des Bebauungsplanes "Altstadt I" und umfaßt folgende Grundstücke:
Hur: 51
Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 16o, 161. 162
Flurj: 17
Flurstücke: 3199, 32oo, 32ol, 32o2, 32o3, 32o4, 32o5, 32o6/2, 32o6/l,
32o7/4, 32o6/3, 3217/2, 32o7/3, 2979/1, 2979/2. 2979/3, 2979/4.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
- 2 -
—
so
: Co < Co o
CU -s-
Co o 3
—HO
00 < CO o
* *
- 2 -
§ 3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde
entgegenstehen, kann von der werden. Die Entscheidung über im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre banrechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
(1) Diese Satzung tritt am 19. November 1983 in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber ab 19. November 1984.
5430 Montabaur,
(S.)
( Dr. PosseI-Dölken ) Bürgermeister
Anlage Nr. 6 zur Niederschrift

