Akte 
Sitzung 16. Mai 1983
Entstehung
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Die Stimmzettel (für jeden Wahlgang getrennt) sind dieser Niederschrift beigefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.

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Der zum Bürgermeister gewählte ^-r, lst während der Wahlhandlung im Sitzungslokai anwesend. Auf Befragen erklärt er, daß er die Wahl

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