1. Flurst. Nr. 74, Flur 37, Gemarkung Montabaur = 1.307 qm
2. Flurst. Nr. 50, Flur 37, Gemarkung Montabaur = 886 qm
3. Flurst. Nr. 16, Flur 37, Gemarkung Montabaur = 1.055 qm
3.248 qm
Nach Abzug des vertraglich vereinbarten Zuteilungsanspruches aus dem Kaufvertrag vom 7.3.1975 von 3.000 qm
hat Herr Decker die Flächendifferenz von 248 qm
mit 20,50 DM/qm = 3.084,-- DM zu entschädigen.
Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Nachricht des Amtsgerichtes über die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Nebenkosten gehen zu Lasten der Stadt Montabaur.
Punkt 11/2: Vorlage Nr. 337
Beratung und Beschlußfassung über die Veräußerung eines Stationsgrundstückes im Baugebiet "Himmelfeld I" 1. Abschnitt an die KEVAG
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat ist mit dem Verkauf des Flurstückes Nr. 15 in der Flur 37 der Gemarkung Montabaur mit einer Größe von 115 qm an die KEVAG einverstanden.
Der Kaufpreis beträgt 40,-- DM/qm; das sind für 115 qm = 4 600,— DM. Er ist fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Die Nebenkosten gehen zu Lasten des Erwerbers. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 7 % zu berechnen. Die zu errichtende Trafostation ist durch allseitige Begrünung nach außen abzuschirmen.
Punkt 11/3: Vorlage Nr. 338
Beratung und Beschlußfassung über einen Erbteilskauf im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung des Kirchengrundstückes an die Katholische Kirchengemeinde Horressen
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat stimmt einem Kauf der 6/7 bzw. 9/10 Anteile am Nachlaß der Geschwister Jakob und Anna Jösch zu.
Der Nachlaß besteht z. Zt. noch aus den Grundstücken Nr. 145/4/5/6 in der Flur 2 der Gemarkung Horressen mit einer Größe von 1.443 qm. Der Kaufpreis beträgt 18,-- DM/qm, das sind für 1.267,78 qm = 22.820,04 DM. Er ist fällig und zahlbar nach der Berichtigung des Grundbuchs. Die Nebenkosten gehen zu Lasten der Stadt.
Im Anschluß an den rechtswirksamen Erbteilskauf ist die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zu betreiben.

