Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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§ 5 .Abs. 5

Geschoßflächenzahl

Geschoßfläche

Grundflächenzahl

Baumassenzahl

Eckgrundstücke - ,

Die bisherige Regelung war weitgehend auf die Fertigstellung der ersten Erschließungsanlage abgestellt. War diese Anlage relativ schmal und nicht kostenaufwendig, so bedeutete dies eine Ersparnis für den Anlieger.

Wurde allerdings die breitere Anlage zuerst ausgebaut, so war er hierfür voll heranzuziehen, während ihm die mögliche Vergünstigung nur für die billigere Anlage gewährt werden konnte.

Nach der neuen Regelung muß der Anlieger 2/3 der beiden Anlagen zahlen, an denen er mit seinem Grundstück liegt. Der verbleibende Rest wird auf die übrigen Anlieger verteilt.

Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.

Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grund­fläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche maßgebend, die im Bebauungsplan hinter der Straßenbegrenzungslinie liegt.

Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln.

aung vom 15. 1974 , t-P. VH i

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mgv. 5.1974- -P.VH '

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