Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Gemeinde
vom
Aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland- Pfalz, Teil A) i. d. F. vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) und der §§1-4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) hat der
in seiner Sitzung vom_folgende Satzung beschlossen:
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 - BGBl. I S. 341 - (§§127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Bereite,
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen,
^amg vom ;'5. 1974 + -P. VII -
VII;
mg v.
3. 1974 \ -P. VII
ung V, . 1974 \ -P.VI^
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