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Soweit von einer Baumanlage die Rede ist, handelt es sich um etwa drei ältere Birken und einige alte Tannen. Es vermag nicht zu überzeugen, daß es sich hierbei um einen ernstzunehmenden Grund für die Verlegung des Wendehammers handeln soll. Dasselbe gilt für die " unterirdische Tankanlage". Unseren Mandanten ist nur ein unterirdischer Ölabscheider bekannt, der leicht verlegt werden kann.
Die Mandanten widersprechen der Behauptung in der Vorlage Nr. 280, daß in Verhandlungen mit den Beteiligten hätte erreicht werden können,
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"daß unter geringer Inanspruchnahme des Flurstücks 2077/2 die Wendemöglichkeit nahezu ausschließlich auf das Flurstück 1307/5 verlegt und somit auf die aufwendigen und kostenintensiven Maßnahmen verzichtet werden kann."
Die Mandanten haben einer Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zugestimmt, daß hinsichtlich der
Wendemöglichkeit im Flurstück 2077/2 eine Änderung nicht ^ vorgenommen wird. Zum Beweis fügen wir in der Anlage eine Ablichtung der Vorlage Nr. 146 vom 18.04.1986 bei.
Nach alledem erscheint es als normwidrig und allein den Interesen der Fa. Weißbender dienend, wenn eine Beschlußfassung wie beantragt erfolgen sollte. Die Beachtung des Gemeinwohls gebietet es allerdings, auch auf die schutzwürdigen Interessen der übrigen Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Riecht sanwal t.

