Verbands gerne ! ndeverwal tung
5430 Montabaur, 14. 5. 1987
Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
Anlage Nr. 2
Im Zusammenhang mit dem Ankauf des Anwesens Decker und der Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Weset— Straße wird folgende
§' ieOtscheMung
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gemä § 48 GemO getroffen:
1. Der Sanierungsträger'der Stadt - die Gesellschaft für Kommunalbetreuung mbH GfK - erwirbt von Herrn Erich Decker, Biergasse 4, Montabaur, die bebauten Grundstücke Flur 17,
Nr. 3199, 3201, 3202, 3206/1, 3206/2 und 3206/3 mit einer Fläche von Insgesamt 1.830 m^.
Der Kaufpreis beträgt 1.130.000,— DM. Der Kaufpreis Ist fällig und zahlbar auf ein besonders Treuhandkonto des Sanierungsträgers.
Er darf nur verwandt werden zum Bau des Aussiedlerhofes mit Wohngebäude, Garage, Wirtschaftsgebäude mit Stall,
Schuppen und weiteren Nebenanlagen gemäß vorliegendem Baurpgramm und Bauplänen auf den Ersatzgrundstücken der Eheleute Decker Flur 27, Nr. 4099, 4100, 4101/1, 4101/2,
4101/3 und 4101/6 sowie den städtischen Grabenparzellen Flur 27, Nr. 5887/2 und 5889.
2. Die Stadt verkauft zu diesem Zweck die für andere Zwecke nicht mehr benötigten beiden Grabenparzellen mit einer Fläche von Insgesamt 243 m2 (116 m^ + 127 m2) zum Preise von 3,— DM/rr)2 an die Eheleute Decker. Der Gesamtkaufpreis beträgt damit Insgesamt 729,— DM.
3. Die Eheleute Decker haben den Sanierungsträger ln dessen Namen zu beauftragen, den Aussiedlerhof auf dem unter 1 und 2 genannten Grundstücken zu errichten.
4. Die Aufträge zur Errichtung des Neubauprojektes sind in Teilgewerken zum Festpreis von insgesamt 1.272.900,— DM unverzüglich zu erteilen. Der Mehrbetrag von 142.900,— DM ist von den Eheleuten Decker zu tragen.
5. Mit den Bauarbeiten Ist nach Maßgabe der Baugenehmigungen
sofort zu beginnen. Die einzelnen Teil an lagen sind Zug um Zug, spätestens jedoch bis zum 31. 5. 1988 fertigzustellen.
Herr Decker hat das Recht, bis zur Abnahme und Übergabe der Neubauten seinen jetzigen Bauernhof unentgeltlich weiterzunutzen.
6. Auf dieser Basis Ist sofort ein notarieller Grundstücksund Bauerrichtungsvertrag abzuschließen. Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung übernimmt der San^erungs- t räger .
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