pie Stimmzettel (für jeden Wahlgang getrennt) sind dieser Niederschrift ^gefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.
Für die Richtigkeit der Niederschrift:
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den <f. Wf
Der Wahlvorstand
Vorsitzender:
Beisitzer
Schriftführer
zum ^ j;ev)änlte / _
während der Wahlhandlung im Sitzungslokal anwesend. Auf Befragen erklärt er, daß er die Wahl
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Unterschrift des Gewählten
Vorsitzender des Wahlausschusses
+ zutreffendes ankreuzen
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g vom 1989
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