Die Stimmzettel (für jeden Mahlgang getrennt) sind dieser Niederschrift heigefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.
Für die Richtigkeit der Niederschrift:
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Der Wahlvorstand
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Beisi
Schriftführer
zum a/4^ ^e^ählte _
i% während der Wahlhandlung im Sitzungslokal anwesend. Auf 8efragen erklärt er daß er die Wahl - /
RI annimmt-t-,' ] I n icht annimmt*- / / /* \
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Unterschrift des Gewählten
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Vorsitzender des Wahlausschusses
+ zutreffendes ankreuzen

