Akte 
Konstituierende Sitzung 10. August 1989
Entstehung
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Die Stimmzettel (für jeden Wahlgang getrennt) sind dieser Niederschrift beigefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.

Für die Richtigkeit der Niederschrift:

_* den

Der Wahlvorstand

Schriftführer

Unterschrift des Gewählten

ersitzender des Wahlausschusses

zutreffendes ankreuzen

g vom 1989

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