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a) einer Tiefgarage im Eigentum der Stadt Montabaur
b) einem Rathausgebäude
mit zu veräußernden Ladenlokalen im Erdgeschoß - im Eigentum des Sanierungsträgers - ab 1. Obergeschoß im Eigentum der Verbandsgemeinde Montabaur.
2 . Der Verkäufer sichert eine Fertigstellung des Gesamtbauwerkes zu bis zum 3o. 06 . 1983.
Die Fertigstellung kann jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
3. Der Verkäufer, die Stadt Montabaur und die Verbandsgemeinde Montabaur verpflichten sich, für das Objekt eine Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung zu vereinbaren, die der als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Niederschrift entspricht.
4. Baupläne und Baubeschreibung, die dieser Urkunde als Anlage 2 und 3 beigefügt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, gelten zwischen den Parteien nur insoweit als vereinbart, als sie sich unmittelbar auf das KaufObjekt beziehen.
Größenabweichungen bis zu - 1o v.H. sind vom Käufer zu akzeptieren.

