VIII
Die Notwendigkeit zur.Aufstellung einer Nachtragshausiialtssatzung ergibt sicii aus § 98 II Nr. 3 GemO, weil Ausgaben für bisher nicht geplante Investitionen geleistet werden sollen. Gleichzeitig wurden dabei die Haushaltsansätze des Vermögenshaushaltes geprüft und dem neuen Erkenntnisstand angepaßt. Hierbei hat sich insgesamt eine Verringerung der Einnahmen und Ausgaben um 706.700,-- DM ergeben.
In den nachfolgenden Übersichten sind die Veränderungen bei den einzelnen Einnahme- und Ausgabearten tabellarisch gegenübergestellt.
zu
I. Einnanmon
Einnahmoart
Verände
-r
rungen
Sa 1 du
1 .
Zuführung vom Verwaltungs- hausiia 11
75.000,--
+
75.000,--
2 .
Entnahmen aus Rücklagen
399.500,--
-
+
399.500,--
w
Einnahmen ans der Vet—
614.500,--
925.000,--
-
310.500,--
9 .
äußerung von Grur.d- s t üc ker
Beiträge und ähnliche
401.000,--
600.000,--
199.000,--
5.
E n t g c 1 t e
Zuweisungen und
103.000,--
445.000,--
-
342.000,--
6.
Zuschüsse für Invest!- tionen
Einnahmen aus Krediten
-
329.700,--
-
329.700,--
1.593.000,--
2.299.700,--
-
706.700,--
Die einzelnen Beträge sind jeweils bei den Haushaltsstellen erläutert. Auf die Gründe für die wesentlichen Veränderungen soll jedoch an dieser Stelle noch kurz eingegangen werden.
Z-
b'
Zu 2: Entnahmen aus Rücklagen
Der SollübcrschuG des Haushaltsjahres 1979 wurde (cm 22. 5. 1980) der allgemeinen Rücklage zugeführt. Die Mittel stehen zur Finanzierung von Ausgaben des VcrmÜgens- haushaltes zur Verfügung.

