Akte 
Sitzung 27. August 1980
Entstehung
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Anlage 3 zur Niederschrift

S a t Z TR EL g

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom

Aufgrund der §§ 14, Abs. 1, 16, Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7-1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgeset zes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch das %

2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21.12.197S (GVB1. S. 77o) hat der Stadtrat von Montabaur

am _folgende Satzung beschlossen, die nach Ge-

nehmigung durch die Kreisverwaltung vom_hiermit

bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Stadtrat von Montabaur hat am 30 . 8 .1979 beschlossen, einen Bebauungsplan für den im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Bereich aufzustellen (Erweiterung des Sanierungsgebietes "Altstadt I").

Für den künftigen Blanbereich wird zur Sicherung der Planung hier­mit eine Veränderungssperre angeordnet.

Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:

Flur 51

Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 16o, 161, 162;

Flur 17

Flurstücke: 3199, 32oo, 32ol, 32o2, 32o3, 32o4, 32o5, 32o6/2, -

32 o 6 /l, 32o7/4, 32o6/3, 3217/2, 32o7/3-

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen

1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderungen der

Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2 . ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche

Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

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3 . ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, f

geändert oder beseitigt werden.

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