Anlage 3 zur Niederschrift
S a t Z TR EL g
der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom
Aufgrund der §§ 14, Abs. 1, 16, Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7-1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgeset— zes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch das %
2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.197S (GVB1. S. 77o) hat der Stadtrat von Montabaur
am _folgende Satzung beschlossen, die nach Ge-
nehmigung durch die Kreisverwaltung vom_hiermit
bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Stadtrat von Montabaur hat am 30 . 8 .1979 beschlossen, einen Bebauungsplan für den im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Bereich aufzustellen (Erweiterung des Sanierungsgebietes "Altstadt I").
Für den künftigen Blanbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 51
Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 16o, 161, 162;
Flur 17
Flurstücke: 3199, 32oo, 32ol, 32o2, 32o3, 32o4, 32o5, 32o6/2, -
32 o 6 /l, 32o7/4, 32o6/3, 3217/2, 32o7/3-
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderungen der
Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2 . ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche
Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
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3 . ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, f
geändert oder beseitigt werden.
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