Akte 
Sitzung 27. August 1980
Entstehung
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2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche

Anlagen nicht errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet,

geändert oder beseitigt werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau­rechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver­änderungssperre nicht berührt.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungs­bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Montabaur,

(S.)

(Mangels) Bürgermeister -

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