Anlage 7 zur Niederschrift F riedhofsgebührensatzung
der Stadt Montabaur vom
Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am_
aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1373 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-), in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GV31. S. 306) und des § 40 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 24.8.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.1.1969, folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Gebühr enpfli cht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder Öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
( 3 ) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
( 4 ) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 2
Höhe der Gebühren
I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
1. Erdbeisetzung
1.1. Bestattung in Reihengrabstätten
1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- auf dem Friedhof an der Friedensstraße
- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen (nachfolgend "Stadtteile" genannt)
240,00 DM
-.g vom , 1980 VIII j
ig vom . 1980 VIII J
vom
980 j VIII_J
] vom \ L980 .VIII J
160,00 DM

