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verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 3.776/lo.ooo
das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit bestehend aus a) im Erdgeschoß:
ig vom
. 1980
b) im Obergeschoß:
c) dem alleinigen Sondernutzunasrecht ^
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- im Aufteilungsplan grün umrandet -
Die vorbezeichneten Sondereigentumseinheiten sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG. Aufteilungsplan und Bescheinigung der Baubehörde gern. $ 7 Abs. 4 WEG werden als Anlage beigefügt.
§ 5
Gegenstand des Wohnungseigentums
j vom ^ i.980 ^ -VIII j
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