Akte 
Sitzung 16. November 1978
Entstehung
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d) Tausch von Straßen- und Wegegelände im Zusammenhang mit dem Ausbau der Autobahn Köln - Frankfurt - Vorlage Nr. 556 - Anlage Nr. 2

Der Stadtrat faßt mit 18 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem Austausch der in der Anlage aufgeführten städt.

Wege- und Grabenparzellen in der Flur 11 und 12 der Gemarkung Eigendorf und der Flur 34 der Gemarkung Eschelbach mit den entsprechenden bundes­eigenen Wirtschaftswegeflächen zu.

Eine gegenseitige Herauszahlung erfolgt nicht. Die Nebenkosten übernimmt der Bund.

e) Ankauf eines Grundstückes im Schul- und Sportzentrum und Zuteilung eines Baugrundstückes im Umlegungsgebiet "Himmelfeld I", 2. Abschnitt

- Vorlage Nr. 557 -_

^ Der Stadtrat faßt mit 18 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:

^ 1. Der Stadtrat beschließt den Ankauf der Grundstücke Nr. 5019/1 und 5019/2

" in der Flur 31 der Gemarkung Montabaur mit einer Größe von zusammen 3001 qm

von der Erbengemeinschaft J. Decker, Hamburg, zum Preise von 23,-- DM/qm; das sind für insgesamt 3 001 qm = 69 023,-- DM.

2. Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, der Erbengemeinschaft Decker nach Abschluß des Umlegungsverfahrens das Eigentum an dem Baugrundstück Nr. 265 im Umlegungsgebiet Himmelfeld I, 2. Abschnitt mit einer Größe von voraus­sichtlich 867 qm zum Umlegungspreis zu übertragen.

Dieses Grundstück hat derzeit einen Wert von 42 483,-- DM (49,-- DM/qm).

Die nach gegenseitiger Aufrechnung verbleibende vorläufige Forderung der Erben­gemeinschaft Decker von 26 540,-- DM ist nach der Umschreibung des Eigentums des in der Flur 31 gelegenen Grundstückes im Grundbuch an die Gläubiger dieser Forderung auszuzahlen. Eine sich bei der endgültigen Abwicklung des Grundstücks- ^ geschäftes ergebende Flächendifferenz ist zum Umlegungspreis auszugleichen.

^ 3. Sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme einer evtl, anfallenden Grunderwerbsteuer

übernimmt die Stadt Montabaur.

Sie räumt den Verkäufern einen Anspruch auf Rückübertragung für den Fall ein, daß das Grundstück in der Flur 31 nicht innerhalb von 20 Jahren dem im der­zeit gültigen Bebauungsplan vorgesehenen Bestimmungszweck zugeführt wird.

Der Wert des Grundstückes im Zeitpunkt der Rückübertragung ist vom Gutachter­ausschuß des Westerwaldkreises zu ermitteln und der Stadt zu erstatten.

Dieses Recht ist grundbuchamtlich zu sichern.

Die Verwaltung weist darauf hin, daß mit der Erbengemeinschaft J. Decker noch Meinungsverschiedenheiten in einigen Punkten bestehen, die man jedoch auszuräumen hofft.

Bürgermeister Mangels bittet die zuständige Abt. IV, in diesem wie auch in dem noch abzuwickelnden Grundstücksfall Hübinger/Küberger nach Möglichkeit noch in diesem Jahr zu einem Abschluß zu kommen, da die Baumaßnahme des Kreises im Jahr 1979 durchgeführt werden soll.

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