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Landwirtschaftskammer Koblenz Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Begründung:
Es ist z. Z. nicht beabsichtigt, nördlich der K 150 Baugelände auszuweisen. Die Anlegung einer Stichstraße im Bereich der Parzelle Nr. 4926/2 ist erforderlich, um die mit dem Straßenbauamt und der Kreisverwaltung abgestimmte Zukunftsplanung zu realisieren.
Handwerkskammer Koblenz
Die Bedenken und Anregungen werden berücksichtigt. Die Textfestsetzung wird dergestalt berichtigt, daß die in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 aufgeführten Anlagen (Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) nicht zugelassen werden.
Staatl. Gewerbeaufsichtsamt
Die Anregung bezüglich der Nutzungseinschränkung zwischen GE-Gebiet und Wohngebiet wird im Plan sowie im Text berücksichtigt.
Straßenbauamt Diez
Die im Lageplanausschnitt eingetragenen Sichtflächen werden in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes übernommen.
Kevag, Koblenz
Die geforderten Stationen werden in den Plan übernommen. Der Text wird entsprechend ergänzt.
Kreisverwaltung
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen vom 16.5.1978 werden in dem überarbeiteten Plan und Text berücksichtigt. Die Festsetzung bezüglich der Einschränkungen hinsichtlich der Zufahrten zu der jetzigen K 151 wird in den Plan aufgenommen.
+)
Punkt 1/8: - Vorlage Nr. 531 -
Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Horresser Berg" als Satzung Der Stadtrat faßt mit 19 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplanentwurf "Horresser Berg" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG i.d.F.v. 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) als Satzung beschlossen.
+) Bürgermeister Mangels hat wegen vorübergehender Abwesenheit an der Beratung und Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 1/5, 1/6, 1/7 und 1/8 nicht mitgewirkt. Den Vorsitz hat gern. § 36 GemO der I. Beigeordnete Vogel geführt.
Punkt 1/9: - Vorlage Nr. 532 -
Beratung und Beschlußfassung über die Ergänzung des Einleitungsbeschlusses zum Umlegungsverfahren "Alter Galgen" vom 18.5.1977
Der Stadtrat faßt mit 19 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Einleitungsbeschluß vom 18.5.1978 wird wie folgt geändert:
! N0 vom ' 1979 ;
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