Akte 
Sitzung 14. Dezember 1972
Entstehung
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II. Nichtöffentliche Sitzung

Punkt 11/2, ohne Vorlage

Vergabe von Arbeiten

Bei diesem Tagesordnungspunkt handelt es sich um die Vergabe von Ingenieurleistungen, die jedoch unter der Einschränkung der endgültigen Aufnahme und Bereitstellung in den Haushaltsplan 1973 zu sehen sind. Zunächst dreht es sich um die Aufplanung des Ge­bietes Alter Galgen - Industriegebiet - oberhalb der Firma Kalinna. Hier faßt der Stadtrat nach ausführlicher Diskussion bei einer Stimmenthaltung folgenden Beschluß:

Der Stadtrat vergibt den Planungsauftrag für Bebauungs-, Entwässerungs- und Kana­lisationsplan an das Städteplanungsbüro Steinebach für einen Preis von 72.000, — DM zuzüglich Mehrwertsteuer unter der Voraussetzung, daß diese Aufgaben durchgeführt werden, aber die finanziellen Mittel erst im Haushaltsplan 1973 bereitgestellt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt im Rahmen des Vorgriffs rein rechtlich diese Haus­haltsmittel freizugeben.

Auch die Abstimmung über die zweite Vergabe von Ingenieurleistungen steht unter der Voraussetzung, daß diese Mittel im Haushaltsplan 1973 endgültig bereitgestellt werden.

Es handelt sich hierbei um die fachlichen Ingenieurleistungen für die gesamte elektrische Anlage im Altersheimerweiterungsbau.

Der Stadtrat faßt bei 5 Enthaltungen den Beschluß, den Auftrag über die Durchführung dieser Ingenieurleistungen dem Ing.-Büro Reisewitz zu einem Preis von 7.700,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu übertragen.

Punkt 11/3, Vorlage Nr. 88

Bestätigung des Vergleichs in der Grundstücksstreitsache Gebrüder Wolf/Stadt Montabaur

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem von der Baulandkammer des Landgerichtes Koblenz vorge­schlagenen Vergleich zu, wonach

a) den Gebr. Wolf, Dernbach für die enteignete Grundstücksparzelle Flur 31,

Flurst. 5016 = 1.258 qm eine Entschädigung von 16, — DM/qm, mithin insgesamt 20.128,-- DM gezahlt,

b) die Verfahrenskosten gegeneinander aufgewogen werden und

c) es hinsichtlich der Zinsen bei der Regelung im Enteignungsbeschluß verbleibt.

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