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^ seht ragshaus ha j^tssatzung M o n t a b a u r für das Jahr 1981 vom
Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
14. 12. 1973 (GVB1. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach
Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom _
hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um DM
vermindert um DM
und damit der des Haushalts der Nachträge gegenüber bisher
DM
Gesamtbetrag plans einschl.
auf nunmehr festgesetzt
DM
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen die Ausgaben
b) im Vermögenshaushalt
die Einnahmen die Ausgaben
26.900,-- 26.90 0,—
881.8 50,—
881.850,--
11.229.050,-- 1 1 . 229.050,—
7.948.500,—
7.948.500,—
1 1 .255.950,-- 1 1 . 255.950 ,—
. 7.066.650,— 7.066.650,--
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1 . 863.450 .— DM um 5 00.70 0 .— DM vermindert - axtx&hR - und damit auf
-I.. 362,. 750 ,—-
DM neu festgesetzt.
AüLageJ. zur Niederschrift

