Akte 
Sitzung 29. Januar 1981
Entstehung
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Weise nutzen, und andere von Einwirkungen aus- schiießen.

2. Jeder Teileigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftiichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG sowie der hier getroffenen Vereinbarungen berechtigt.

3. Jedem Teiieigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteii der Nutzungen des ge­meinschaftiichen Eigentums.

4. Jeder Teiieigentümer ist den anderen Teileigen- tümern gegenüber verpfiiehtet, die Last en des gemeinschaftiichen Eigentums sowie die Kosten de.r instandhaitung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftiichen Ge­brauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteiis oder der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen zu tragen.

5. Jeder Teiieigentümer ist verpfiiehtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteiie so in- standzuhalten und von diesen sowie von dem ge­meinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der an­deren Teileigentumer.uber das bei einem geord­neten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachtei 1 erwächst.

6. a) Jeder Teileigentümer hat grundsätzlich das Recht, Werbe- und Hinweismaßnahmen an der Außenfassade seines Sondereigentums nach eigenem Ermessen anzubringen und zu unter ha 1ten;

dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der architektonische Gesamteindruck des Bau­werkes und des Stadtbildes nicht beein­trächtigt werden.

Hierüber entscheidet in Streitfällen der Rat der Stadt Montabaur.

b) Geplante Werbe- und Hinweismaßnahmen an der Außenfassade sind dem Verwalter vor ihrer Anbringung anzuzeigen.

Widerspricht der Verwalter nicht innerhalb von 1o Tagen -dieser Maßnahme, so steht fest daß der architektonische Gesamteindruck des Bauwerkes und des Stadtbildes nicht beein-. trächtigt werden.

Widerspricht der Verwalter fristgerecht der Maßnahme, so ist die Entscheidung des Rates der Stadt Montabaur einzuholen.

Von dieser Regelung ist eine Genehmigungs­bedürftigkeit nach Baurecht nicht betroffen