Akte 
Sitzung 29. November 1979
Entstehung
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blick auf die Eigenart dieser Gebiete ' (dies gilt auch für Allgemeine Wohngebiete) sind störende Gewerbebetriebe nicht zulässig.

Eine Schreinerei ist unter dieser Kategorie einzustufen. Die Umsetzung des Betriebes aus diesem Gebiet ist daher notwendig. Die Aussiedlung soll erfolgen, wenn eine akzeptable Ersatzlosung gefunden ist.

Eheleute Schaaf

Die Bedenken und Anregungen vom lo.9.1979 werden zurückgewiesen. Begründung:

Die vorhandene Bausübstanz ist nach Beschaffenheit und Lage mit den Zielen einer städtebaulichen Neuordnung nicht in Ein­klang zu bringen.

'(Mangels) Bürgermeister