Die Stimmzettel (für jeden Wah)ca-ig getrennt) sind dieser Niederschrift beigefügt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von*zwei Wochen (§ 43 GemO) sind diese zu vernichten, sofern nicht gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt wird.
Für die Richtigkeit der Niederschrift:
Montabaur
- vom -
H !'l
, den
04. Ju)i 1979
tng vom !. 1979 -P.V1II
Der Wahlvorstand
Vorsitzender:
Beisitzer:
Schriftführer
Der zum
gewählte
Lt ist während der Wahlhandlung im Sitzungslokal anwesend. Auf Befragen erklärt er ^ daß er die Wahl
' nichj>^fnnimmt+ /
^^^r\Beglaubigt:
^ersitzender des Wahlausschusses
/ 'Jy BOrgermetste^ '
Unterschrift des Gewählten
+ zutreffendes ankreuzen
igvom
1979
'.VIII
ng vom
O. 1979
P. VIII
9 vom 1979 !
. VIII !
3 vom . 1979 . VIII
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