Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o. a. Erschliessungsanlagen wird der 1* 3. 1974 festgesetzt.
Gleichzeitig werden gern. § 36 Abs. 1 u. 2 des Landesstrassengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG- vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) die genannten Verkehrsflächen als Gemeindestrassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Als Zeitpunkt der Widmung gilt der 1. 3. 1974.
Vorlage Nr. 8 a
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 (BGBl. 1 S. 341) und §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsbeiträge) in dem Stadtteil Eigendorf vom 22. 9. 1964 stellt der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend auf geführten Teil-Erschliessungsanlagen fest und be- schliesst, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschliessungsbeiträge zu erheben - Kosten Spaltung
Bezeichnung verlaufend von bis hergestellte Teil-Einrichtung
verl. Bomwiesen- Rödemweg bis Fahrbahn
strasse Feldweg Nr. 817
Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o. a. Erschliessungsanlagen wird der 15. Mai 1972 festgesetzt.
Gleichzeitig werden gern. § 36 Abs. 1 u. 2 des Landesstrassengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG- vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) die genannten Verkehrsflächen als Gemeindestrassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Als Zeitpunkt der Widmung gilt der 15. Mai 1972.
Punkt 1/6, Vorlage Nr. 9
Beratung und Beschlußfassung zur Änderung des Bebauungsplanes "Saubitz/Wurstwiese", Stadtteil Horressen
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Saubitz/Wurstwiese" im Stadtteil Horressen wird bezüglich der überbaubaren Fläche so geändert, daß auf den im Planbereich gelegenen Grundstücken 2/207 tellw., 208 teilw., 209 teilw., 210, 211, 212, 206, 205teilw.,

