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Punkt 1/2. Vorlage Nr. 107
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentl. Müllabfuhr in der Stadt Montabaur
Der Stadtrat beschließt einstimmig bei Stimmenthaltung des Bürgermeisters folgende Satzung:
S a t z u_n g
vom l4. 5* 1970 der Stadt Montabaur
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9* 64 (GVB1. S. l4ß) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 u. 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der z. Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 14. 5* 1970 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der § 2 (2) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964, geändert durch die Änderungssatzung vom 2. 6. 1967, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 2 (2) Die Höhe der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich:
Sitzung v* 18.6.1970 VI.Leg. -P*
.7.1970
.Leg.-p.
a) für ein 35-Liter-Gefäß 1,45 DM
b) für ein 50-Liter-Gefäß 1,90 DM
§ 2
Der § 3 (2) der Satzung über die Erhebung von Müllabfuhrgebühren in der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964, geändert durch den § 2 der Änderungssatzung vom 2. 6. 1967 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 3 (2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt beträgt monatlich 1,45 DM.
§ 3
Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964 werden nicht geändert.
13. 8 . 70
VI.Leg.-P. Sitzung v.
Lß. 10. 70
fl. Leg.-P.
^ lii
VI. Leg
Leg.-p
§ 4
Diese Satzung tritt ab 1. 6. 1970 inkraft.
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