Akte 
Sitzung 14. Mai 1970
Entstehung
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Blatt 7

Punkt 1/2. Vorlage Nr. 107

Beschlußfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentl. Müllabfuhr in der Stadt Montabaur

Der Stadtrat beschließt einstimmig bei Stimmenthaltung des Bürger­meisters folgende Satzung:

S a t z u_n g

vom l4. 5* 1970 der Stadt Montabaur

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwal­tungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9* 64 (GVB1. S. l4ß) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 u. 7 des Kom­munalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der z. Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 14. 5* 1970 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der § 2 (2) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964, ge­ändert durch die Änderungssatzung vom 2. 6. 1967, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

§ 2 (2) Die Höhe der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich:

Sitzung v* 18.6.1970 VI.Leg. -P*

.7.1970

.Leg.-p.

a) für ein 35-Liter-Gefäß 1,45 DM

b) für ein 50-Liter-Gefäß 1,90 DM

§ 2

Der § 3 (2) der Satzung über die Erhebung von Müllabfuhrgebühren in der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964, geändert durch den § 2 der Änderungssatzung vom 2. 6. 1967 wird durch folgenden Wort­laut ersetzt:

§ 3 (2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt be­trägt monatlich 1,45 DM.

§ 3

Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Ge­bühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8. 12. 1964 werden nicht geändert.

13. 8 . 70

VI.Leg.-P. Sitzung v.

. 10. 70

fl. Leg.-P.

^ lii

VI. Leg

Leg.-p

§ 4

Diese Satzung tritt ab 1. 6. 1970 inkraft.

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