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b) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten, Vorlage Nr. 204
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten wird gemäß der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten vom 9. 2. 1961 (GVB1. S. 34 i.d.F. v. 2. 10. 1962, GVB1. S. 156) in Verbindung mit dem Rd.Erl. d. MdI. vom 9. Sept. 1964, Min.Bl. 1964 S. 1081 nach Buchstabe 1 festget- setzt.
Hiernach erhält der Beigeordnete bei Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach dem Höchstsatz. Sie beträgt bei Gemeinden über 5.000 Einwohner 50 % von 11.328,— DM Jahresbetrag, somit Pro Tag 5664,— : 360 = 15,73 DM.
Diese Aufwandsentschädigung wird auch gezahlt bei Vertretungen bis zu 7 Tagen. Diese Regelung gilt für die rückliegende Zeit und bis zum Erl. der Hauptsatzung, in der die endgültige Festsetzung der Aufwandsentschädigung neu geregelt wird.
Vertritt ein Beigeordneter den Bürgermeister länger als 1 Monat, erhält er den vollen Betrag, den auch ein ehrenamtlicher Bürgermeister nach den geltenden rechtlichen J/i Bestimmungen erhalten\würde.
Die Beigeordneten Pehl und Scheidt nahmen an der Beratung nicht teil.
Beschlüsse zu Punkt 11/8
Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben
a) Beschaffung von 4 Schutzjacken für die Arbeiter des Streudienstes.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
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