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§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für land- und forstw.Betriebe
Grundsteuer A
Hebesatz
200
v.H.
b)
für Grundstücke Grundsteuer B
Hebesatz
220
v.H.
Gewerbesteuer:
a)
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz
270
v.H.
b)
Lohnsummensteuer
Hebesatz
500
v.H.
c)
Gewerbemindeststeuer
jährlich
12
,— DM
-3. Hundesteuer jährlich:
1. Hund 60,— DM, 2. Hund 90,— DM, jeder weitere Hund 120,-- DM.
§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000,— DM festgesetzt.
- In diesem Höchstbetrag sind -,— DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.-
§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 296.000,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
Gewährung eines Zuschusses , 86.000,— DM
Bau einer Leichenhalle 210.000,— DM..
Der Bürgermeister stimmt gern. § 37 ( 3 ) GO bei der Abstimmung
über diesen Beschluß nicht mit.
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^ 20. 2. 69
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Sitzung v, 11.3.1969 ; V. Leg-P.
Sitzung v. 30. 3. 68 ! V. Leg.-P,
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6. 5 . 1968
V. Leg.-P,(
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ij Sitzung v. 4 8. 7. 1968 : V. A,eg.-P.
Sitzung v.!? ?. 9.1968 ^6: jh. Leg.-p.2
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;; 9.11.1968
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M8.12.1968"
V. Leg.-p.
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