Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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Wäschebenutzung

1. Badewäsche wird gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühr und der.Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes leihweise aus­gegeben.

2* Die Badewäsche ist pfleglich zu behandeln. Eine'mißbräuchliche

- Verwendung oder der Verlust der Wäsche verpflichtet zum Schaden­ersatz.

3. Nach dem Bad hat der Badegast die Badewäsche der Ausgabestelle unverzüglich zurückzugeben.

§ 11

Verhalten im Bad

1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

2. Nicht gestattet ist unter anderem:

a) Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,

b) Rauchen in allen Räumen,

c) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,.

d) Wegwe.rfen von Glas.und sonstigen scharfen Gegenständen,

e) Mitbringen von Tieren,

f) andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen,

g) vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu springen,

h) auf den Beckenumgänpen zu laufen oder an Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,

i) außerhalb der Trennen und Leitern die Becken zu verlassen,

j) Schwimmflossen, Tauchbrillen u.ä. zu verwenden,

kl im Schwimmbecken und in der Schwimmhalle mit Bällen u.ä. zu spielen*. ' ' - -

3. Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr.

Sie ist nur zu den freigegebenen.Zeiten und nur bei Anwesenheit eines Schwimmeisters am Schwimmerbecken gestattet.

Das Unterschwimiien des Sprungbereiches während der Benutzung der Sprunganlage ist verboten. Einzelanordnungen des Schwimm­meisters ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur ge­haftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. , .