S a t.z u n g
über die Benutzung des Hallen- und Freibades der Stadt Montabaur vom
,Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) wird--nach dem Beschluß des Stadtrates von 11. 7 . 1967 folgende Badeordnung für das Hallen- und Freibad als Satzung erlassen:
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I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Badeordnung
1. Die-Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
im Hallen- und Freibad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse. '
2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Einzelanordnungen,
3. Bei Vereins- und Gemeinschäftsveranstaltungen ist der Vereinsoder Übungsleiter für^die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. Aus dieser Mitverantwortlichkeit werden bei Unfällen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, die haftungsrechtlichen Bestimmungen nach
§ 840 BGB angewandt.
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28.Se] 196?.
12.Dez! *96;!
§ 2
Badegäste.
1* Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene.
2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten werden zum Bad nicht zugelassen*
3. Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
4< Der Zutritt zum Bad kann weiterhin solchen Personen untersagt werden, deren Verhalten eine Störung des Badebetriebes erwarten läßt.
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