28.Mä
1967
Oytspolizeiverordaung
über die Sperrung eine# Teiles der Sauertaletraße in Montabaur für den Fußgängerverkehr
10.
1967
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Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Abwendung einer akuten Gefahr wird nach den Bestimmungen der §§ 1 Aba. 1; 2; 33 und 73 des Polizeiverwaltungsgaaetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) vom 26. März 1956 (GVB1. S. 31) eine Teilstrecke der Sauertal- e traße in Montabaur für jeglichen Verhör gesperrt.
Der Fußgängerverkehr in der Sauer tals traße ist verbeten; v(sa Hauagrundstück Strunk, Josef (Baue-ßr. 1?) bis Hauegrundatiiek Dick, Josef (Haus-^r. 6).
Da die angeordnete Maßnahme keinen Aufschub duldet, werden die gemäß $ 33 Abs. 3 und § 35 PVG erforderlichen Zustimmungen des Stadtrates und der Bezirkeregierung nachträglich eingeholt.
Als Zeitpunkt des Erlasses dieser CrtapolizeiVerordnung gilt
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der IG. Januar 1967.
Die Geltungsdauer der örtspolizeiVerordnung beschränkt sieh auf den für die Beseitigung der Gefahreauraache erforderlichen Zeitraum.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Örtspolizei Verordnung wird eine Geldbuße in Höhe von DM 100,— (in Worten! Einhundert Deutsche Mark) angedroht. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigheitea vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 177) Anwendung.
Diese OrtspolizeiVerordnung wird in der Westerwälder Zeitung und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Verhalle des Rathauses öffentlich bekannt gemacht. Der Aushang an der Bekennt- machuagstafel erfolgt ab 11. Januar 1967 für die Bauer von 6 Wochen.
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OrtapoliaeiVerordnung tritt mit sofortiger Wirkung in kraft,
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Montabaur, den 9. Januar 1967
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Stadtverwaltung Montabaur Ortspolizeibehörde
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